Flucht - Verfahren, Strukturen, Zuweisung und Förderung
Die Länder sind gesetzlich zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbegehrenden und sonstigen geflüchteten Personen verpflichtet.
Die Aufnahme und Unterbringung von asylsuchenden und weiteren geflüchteten Personen ist in Hessen im Landesaufnahmegesetz – LAG (Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen) geregelt und ist ein wesentlicher Bestandteil der Integration.
In Hessen werden Asylbegehrende und weitere geflüchtete Personen zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung aufgenommen. Hier durchlaufen sie in der Regel alle für das Asylverfahren notwendigen Schritte (Registrierung, Asylantragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, etc.).
Endet die Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung werden sie den Landkreisen und den kreisfreien Städten zugewiesen und dort untergebracht. Je nach ihrem aufenthaltsrechtlichen Status erhalten die geflüchteten Personen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder nach den Sozialgesetzbüchern II und XII. Die Landkreise und Städte erhalten für die Aufnahme und Unterbringung geflüchteter Menschen eine Unterstützung des Landes nach dem Landesaufnahmegesetz.
Unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer (umA) gelten als besonders schutzbedürftig. Dies spiegelt sich in einem gesonderten Aufnahme- und Unterbringungsverfahren wieder, das im Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts (Sozialgesetzbuch VIII) geregelt ist.