unbegleitete minderjährige Ausländer*innen (umA)

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minderjährige Schüler

Unter der Bezeichnung „umA“ versteht man ausländische Kinder und Jugendliche, die ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nach Deutschland einreisen. Personensorgeberechtigte sind in erster Linie die Eltern eines minderjährigen Kindes. Erziehungsberechtigt ist jede volljährige Person, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII). Liegen die Voraussetzungen einer Erziehungsberechtigung nicht vor, so ist das Jugendamt verpflichtet, den Minderjährigen entsprechend § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen.

UmA stellen eine schutzbedürftige Personengruppe dar und stehen daher unter einem besonderen Schutz durch internationale Konventionen, das europäische Recht und nationale Regelungen. Der Kinderschutz, der sich am Kindeswohl orientiert (Kinder- und Jugendhilferecht, Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII), hat Vorrang gegenüber den ausländer- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen.

Behördliches Verfahren bei Einreise

Sobald ein Jugendamt Kenntnis von der unbegleiteten Einreise eines ausländischen Kindes oder Jugendlichen erlangt, erfolgt nach § 42a SGB VIII eine vorläufige Inobhutnahme.
Das Jugendamt hat im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme zunächst zu prüfen, ob eine Minderjährigkeit (Altersfeststellung) und damit eine Schutzbedürftigkeit tatsächlich vorliegt (§ 42f Abs. 1 S. 1 SGB VIII).

Ist das der Fall, prüft das Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme, ob Ausschlussgründe für das Verteilverfahren vorliegen (42a Abs. 2 SGB VIII). Eine Verteilung wird ausgeschlossen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist, sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im Inland oder im Ausland aufhält, wenn eine gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder anderen unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen erforderlich ist oder wenn der Gesundheitszustand des Kindes oder des Jugendlichen eine Verteilung nicht zulässt. Ist die Prüfung abgeschlossen und es liegen keine Ausschlussgründe vor, erfolgt eine Zuweisung durch die Landesverteilstelle hessenintern oder bundesweit. Das Jugendamt (Zuweisungsjugendamt) hat für die bedarfsgerechte Unterbringung, Versorgung und Betreuung des Kindes oder des Jugendlichen in einer geeigneten Einrichtung zu sorgen.

Kostenerstattung durch das Land Hessen

Die für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung von umA in Hessen entstehenden Kosten werden nach den Bestimmungen des SGB VIII vom Land getragen. Über diese Kostenerstattung hinaus werden in Hessen die Jugendämter der kreisfreien Städte, Sonderstatusstädte und Landkreise für die Betreuung der umA durch das Land unterstützt, indem ihnen Kosten für das Personal, welches diese Aufgaben in den Jugendämtern übernimmt, erstattet werden.

Weitere Unterstützung durch das Land Hessen

Weiterhin stellt das Land Hessen den Jugendämtern zu verschiedenen Themen praxisorientierte Arbeitshilfen und Handlungsempfehlungen zur Verfügung und steht den Jugendämtern beratend und unterstützend zur Seite.

InteA

Hessen stellt ausreichende Schulplätze für umA mit intensiver Sprachförderung zur Verfügung, um den Übergang von Schule in den Beruf besonders in den Blick zu nehmen. Dazu wird mit dem Förderprogramm „InteA“ (Integration durch Anschluss und Abschluss) für Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren ein erster Anknüpfungspunkt geboten. Das Förderkonzept wurde gemeinsam vom Hessischen Kultusministerium (HKM) und dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) für die künftige Beschulung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern ohne Deutschkenntnisse, wie umA, erarbeitet. Der Fokus liegt auf dem Erwerb der Bildungssprache Deutsch in enger Verbindung mit handlungs-/berufsorientierten Fachsprachenerwerb und dem primären Ziel des Übergangs in eine duale Ausbildung. Ergänzende Unterstützung erfährt dieser Baustein durch ein vom Hessischen Kultusministerium (HKM) und Hessischne Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) sozialpädagogisches Angebot, welches durch das HMSI finanziert und fachlich begleitet wird.

Pflege in Hessen integriert!

Auch für die gemeinsame Landesinitiative des HKM und des HMSI „Pflege in Hessen integriert!“ finanziert das HMSI die sozialpädagogische Begleitung der Maßnahme. Es ist eine „Integrierte Bildungsmaßnahme zur Berufsvorbereitung (BzB) in Teilzeitform und Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegehelferin und zum staatlich anerkannten Altenpflegehelfer (APH) in Teilzeit“.
Die Teilnahme an dem Modell ermöglicht allen Auszubildenden einen Hauptschulabschluss an einer Beruflichen Schule im Rahmen der BzB und gleichzeitig eine abgeschlossene Berufsausbildung als APH an der Altenpflegeschule. Im Anschluss an die APH-Ausbildung kann ggfls. eine Fachkraftausbildung begonnen werden.

Psychosoziale Beratung und Betreuung

Das HMSI fördert seit dem Haushaltsjahr 2013 den weiteren Ausbau des psychosozialen Beratungsangebotes. Es umfasst zwei Projekte von FATRA e.V. Zum einen das Beratungs- und Betreuungsangebot für umA/junge Volljährige und die Arbeitsgruppe zur traumapädagogischen Qualifizierung von pädagogischen Fachkräften.

Mentoring-Programm - Unterstützung beim Weg in die Selbstständigkeit und soziale Stabilität

Im Auftrag des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) koordiniert und begleitet die Landesarbeitsgemeinschaft Freiwilligenagenturen in Hessen e.V. (L AGFA Hessen) seit Anfang 2022 für die Projektdauer von zweieinhalb Jahren drei Modellstandorte in Hessen, an denen ehrenamtliches Mentoring für umA und junge Volljährige, die unbegleitet nach Deutschland kamen, erprobt wird. Projektziel ist, die unbegleiteten Minderjährigen bzw. jungen Volljährigen niedrigschwellig im sozialen Alltag mit Blick auf die berufliche Orientierung in ihren Entwicklungs- und auch Bildungsprozessen beim Übergang in die Selbständigkeit zu unterstützen. Mehr dazu hier

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