Flucht

Asylsuchende und weitere geflüchtete Menschen werden in Hessen nach dem Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen aufgenommen und untergebracht.

Die Aufnahme erfolgt zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung. Hier durchlaufen die Menschen in der Regel alle für das Asylverfahren notwendigen Schritte. Nach der Erstaufnahme werden sie in den Landkreisen und den kreisfreien Städten untergebracht. Je nach ihrem aufenthaltsrechtlichen Status erhalten Geflüchtete Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder nach den Sozialgesetzbüchern II (Bürgergeld / Grundsicherung für Arbeitssuchende) und XII (Sozialhilfe).

Unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer gelten als besonders schutzbedürftig. Dies spiegelt sich in einem gesonderten Aufnahme- und Unterbringungsverfahren nach dem Kinder- und Jugendhilferecht wider.

Nahaufnahme eines Organigramm auf einem Whiteboard

Verfahren, Strukturen, Zuweisung und Förderung

Die Länder sind gesetzlich zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbegehrenden und sonstigen geflüchteten Personen verpflichtet. Die Aufnahme und Unterbringung von asylsuchenden und weiteren geflüchteten Personen innerhalb Hessens ist im Landesaufnahmegesetz – LAG (Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen) geregelt und ist ein wesentlicher Bestandteil der Integration.
Freiwillige verteilen Decken und andere Spenden an Flüchtlinge an der ukrainischen Grenze

Erstaufnahmeverfahren

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Puzzle Bild

Strukturen in den Aufnahmeeinrichtungen

Hier mehr Infos über die Strukturen in den Aufnahmeeinrichtungen
Handplatzierte hölzerne Würfel mit bunten Menschen drauf

Zuweisung von asylsuchenden Menschen

Zuweisung in die Kommunen Die Pflicht in einer Aufnahmeeinrichtung des Regierungspräsidiums Gießen zu leben, wird gemäß § 48 Nr. 1 Asylgesetz durch die Zuweisung in die Kommune gemäß § 50 Absatz 4 Asylgesetz beendet. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Landesaufnahmegesetz ist das Re-gierungspräsidium Darmstadt für die Zuweisung zuständig. Die in § 1 Landesaufnahmegesetz genannten Personen sind verpflichtet, der Zuweisungsverfügung zu folgen und sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben. In besonderen Fällen können Asylsuchende i. d. R. auf Antrag umverteilt, d.h. einer anderen Gebietskörperschaft als bisher zugewiesen werden. Dem Hessischen Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales obliegt die Fachaufsicht über das Regierungspräsidium Darmstadt im Bereich der Zuweisungen und Umverteilungen. Unterstützung der Kommunen nach dem Landesaufnahmegesetz Das Land weist den 26 Landkreisen und kreisfreien Städten Asylsuchende und andere im Landesaufnahmegesetz (LAG) benannte Personen zu. Als Ausgleich für die Versorgung und Unterbringung der zugewiesenen Personen, die leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind, erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte vom Land eine Erstattung in Form einer Pauschale pro Person und Monat. Diese Pauschale wird für einen gesetzlich definierten Zeitraum gewährt. Für weitere nach dem LAG aufzunehmende Personen, die bereits einen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, unterstützt das Land die 26 Gebietskörperschaften mit einem im Jahr 2021 eingeführten Integrationsgeld von einmalig 3 000 Euro. Das Integrationsgeld dient zur Unterstützung der sozialen Betreuung der benannten Personen und deren Integration.
minderjährige Schüler

unbegleitete minderjährige Ausländer*innen

Unter der Bezeichnung „umA“ versteht man ausländische Kinder und Jugendliche, die ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nach Deutschland einreisen. Personensorgeberechtigte sind in erster Linie die Eltern eines minderjährigen Kindes. Erziehungsberechtigt ist jede volljährige Person, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII).
Weltkarte und Zeigefinger nach oben

Förderung der freiwilligen Rückkehr

In Hessen erfolgt die Mehrzahl der freiwilligen Ausreisen im Rahmen der REAG/GARP-Programme (“Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany“ und “Government Assisted Repatriation Programme“). Seit nunmehr 40 Jahren arbeiten Bund und Länder im Rahmen des gemeinsamen Rückkehrförderprogramms REAG/GARP zusammen. Das Rückkehrförderprogramm ist ein humanitäres Förderprogramm der freiwilligen Rückkehr bzw. Weiterwanderung und bietet neben der Übernahme der Beförderungskosten ggf. zusätzlich eine Reisebeihilfe für die Weiterreise im Zielland. Weiterhin bietet es Starthilfen und dient der Steuerung einer geordneten einmaligen dauerhaften Ausreise. Es wird von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMIBH) und den zuständigen Ministerien der Bundesländer gemeinsam durchgeführt.
Lupe auf einem Tisch mit vielen Statistiken

Statistische Daten

Statistische Daten zum Thema Flucht & Asyl
Bild mit Flüchlingen

Flüchtlingsstudie

Seit 2010 veröffentlicht das Land den Hessischen Integrationsmonitor, der 2018 in der vierten Fortschreibung erschienen ist. Darüber hinaus führt das Ministerium für Soziales und Integration regelmäßig Studien zu integrationspolitisch relevanten Themenfeldern durch. Die vorliegende Studie untersucht die Lebenslagen, Bedarfe und Potenziale nach Hessen geflüchteter Menschen.