Flucht

Asylsuchende und weitere geflüchtete Menschen werden in Hessen nach dem Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen aufgenommen und untergebracht.

Die Aufnahme erfolgt zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung. Hier durchlaufen sie in der Regel alle für das Asylverfahren notwendigen Schritte. Nach der Erstaufnahme werden sie in den Landkreisen und den kreisfreien Städten untergebracht. Je nach ihrem aufenthaltsrechtlichen Status erhalten sie dort Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder nach den Sozialgesetzbüchern II (Bürgergeld / Grundsicherung für Arbeitssuchende) und XII (Sozialhilfe).

Unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer gelten als besonders schutzbedürftig. Dies spiegelt sich in einem gesonderten Aufnahme- und Unterbringungsverfahren nach dem Kinder- und Jugendhilferecht wider.

Nahaufnahme eines Organigramm auf einem Whiteboard

Verfahren, Strukturen, Zuweisung und Förderung

Die Länder sind gesetzlich zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbegehrenden und sonstigen geflüchteten Personen verpflichtet. Die Aufnahme und Unterbringung von asylsuchenden und weiteren geflüchteten Personen ist in Hessen im Landesaufnahmegesetz – LAG (Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen) geregelt und ist ein wesentlicher Bestandteil der Integration.
Freiwillige verteilen Decken und andere Spenden an Flüchtlinge an der ukrainischen Grenze

Erstaufnahmeverfahren

Neben humanitären Gesichtspunkten sind die Bundesländer gesetzlich verpflichtet, für die Unterbringung asylbegehrender Menschen die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten (§ 44 Absatz 1 Asylgesetz). Verantwortlich hierfür ist in Hessen das Regierungspräsidium (RP) Gießen. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) hat die Fachaufsicht inne. In diesem Rahmen überprüft das Hessische Ministerium für Soziales und Integration, ob Recht und Gesetz eingehalten und ob die Erstaufnahme angemessen gestaltet wird.
Puzzle Bild

Strukturen in den Aufnahmeeinrichtungen

Nach Registrierung und Antragstellung im Ankunftszentrum werden die Asylsuchenden vom Regierungspräsidium Gießen an verschiedenen Standorten der Erstaufnahme des Landes Hessen untergebracht. Hessen verfügt über mehrere Standorte, die im Rahmen eines Standortorganisationskonzeptes anhand von aktuellen Prognosen des Zu- und Abgangsgeschehens im Hinblick auf Bedarf und Haushaltswirtschaftlichkeit permanent analysiert werden.
Handplatzierte hölzerne Würfel mit bunten Menschen drauf

Zuweisung von asylsuchenden Menschen

Die Pflicht in einer Aufnahmeeinrichtung des Regierungspräsidiums Gießen zu leben, wird gemäß § 48 Nr. 1 Asylgesetz durch die Zuweisung in die Kommune gemäß § 50 Absatz 4 Asylgesetz beendet. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Landesaufnahmegesetz ist das Regierungspräsidium Darmstadt für die Zuweisung zuständig. Die in § 1 Landesaufnahmegesetz genannten Personen sind verpflichtet, der Zuweisungsverfügung zu folgen und sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben. In besonderen Fällen können Asylsuchende i. d. R. auf Antrag umverteilt, d.h. einer anderen Gebietskörperschaft als bisher zugewiesen werden. Dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration obliegt die Fachaufsicht über das Regierungspräsidium Darmstadt im Bereich der Zuweisungen und Umverteilungen.
minderjährige Schüler

unbegleitete minderjährige Ausländer*innen

Unter der Bezeichnung „umA“ versteht man ausländische Kinder und Jugendliche, die ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nach Deutschland einreisen. Personensorgeberechtigte sind in erster Linie die Eltern eines minderjährigen Kindes. Erziehungsberechtigt ist jede volljährige Person, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII).
Weltkarte und Zeigefinger nach oben

Förderung der freiwilligen Rückkehr

In Hessen erfolgt die Mehrzahl der freiwilligen Ausreisen im Rahmen der REAG/GARP-Programme (“Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany“ und “Government Assisted Repatriation Programme“). Seit nunmehr 40 Jahren arbeiten Bund und Länder im Rahmen des gemeinsamen Rückkehrförderprogramms REAG/GARP zusammen. Das Rückkehrförderprogramm ist ein humanitäres Förderprogramm der freiwilligen Rückkehr bzw. Weiterwanderung und bietet neben der Übernahme der Beförderungskosten ggf. zusätzlich eine Reisebeihilfe für die Weiterreise im Zielland. Weiterhin bietet es Starthilfen und dient der Steuerung einer geordneten einmaligen dauerhaften Ausreise. Es wird von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMIBH) und den zuständigen Ministerien der Bundesländer gemeinsam durchgeführt.
Lupe auf einem Tisch mit vielen Statistiken

Statistische Daten

Vom 01. Januar 2023 bis einschließlich 30. April 2023 wurden gemäß EASY-Verfahren[1] bislang 5.531 asylsuchende Personen (gesamt 2022: 17.900 Personen) für Hessen registriert. Die Hauptherkunftsländer waren Afghanistan (39,4 %), Türkei (17,2 %), Syrien (13,0 %), Iran (6,4 %), Somalia und Russische Föderation (jeweils 3,3 %), Eritrea (3,0 %), Äthiopien (2,0 %), Algerien (1,9 %) sowie Guinea (1,4 %).
Bild mit Flüchlingen

Flüchtlingsstudie

Seit 2010 veröffentlicht das Land den Hessischen Integrationsmonitor, der 2018 in der vierten Fortschreibung erschienen ist. Darüber hinaus führt das Ministerium für Soziales und Integration regelmäßig Studien zu integrationspolitisch relevanten Themenfeldern durch. Die vorliegende Studie untersucht die Lebenslagen, Bedarfe und Potenziale nach Hessen geflüchteter Menschen.