Flucht - Verfahren, Strukturen, Zuweisung und Förderung
Die Länder sind gesetzlich zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbegehrenden und sonstigen geflüchteten Personen verpflichtet.
Die Aufnahme und Unterbringung von asylsuchenden und weiteren geflüchteten Personen ist in Hessen im Landesaufnahmegesetz – LAG (Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen) geregelt und ist ein wesentlicher Bestandteil der Integration.
In Hessen werden Asylbegehrende und weitere geflüchtete Personen zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung aufgenommen. Hier durchlaufen sie in der Regel alle für das Asylverfahren notwendigen Schritte (Registrierung, Asylantragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, etc.).
Endet die Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung werden sie den Landkreisen und den kreisfreien Städten zugewiesen und dort untergebracht. Je nach ihrem aufenthaltsrechtlichen Status erhalten die geflüchteten Personen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder nach den Sozialgesetzbüchern II und XII. Die Landkreise und Städte erhalten für die Aufnahme und Unterbringung geflüchteter Menschen eine Unterstützung des Landes nach dem Landesaufnahmegesetz.
Unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer (umA) gelten als besonders schutzbedürftig. Dies spiegelt sich in einem gesonderten Aufnahme- und Unterbringungsverfahren wieder, das im Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts (Sozialgesetzbuch VIII) geregelt ist.
So regelt das Bundesland Hessen das Thema Flucht
Wenn Menschen aus ihrem Land fliehen, müssen sie irgendwo Schutz bekommen.
Die anderen Länder müssen sich darum kümmern.
In Deutschland ist das auch die Aufgabe von den Bundesländern.
Hessen muss Menschen aufnehmen,
- die einen Asyl-Antrag machen wollen.
Wir nennen diese Menschen hier: Asyl-Bewerber.
- die geflüchtet sind.
Wir nennen diese Menschen hier: Geflüchtete.
Diese Menschen dürfen nach Hessen kommen.
Sie sollen einen Schlafplatz und Essen bekommen.
Das steht in diesem Gesetz: Landesaufnahmegesetz.
Das Gesetz heißt kurz: LAG.
Asyl-Bewerber und Geflüchtete müssen sich in Hessen erst anmelden.
Dafür gibt es extra Einrichtungen.
Diese Einrichtungen nehmen die Menschen auf.
Das sind Einrichtungen für Erstaufnahme.
Einrichtungen für Erstaufnahme sammeln alle wichtigen Infos über die Menschen.
Dann können die Menschen Asyl-Anträge machen.
So lange leben die Menschen in den Einrichtungen.
Hier bekommen sie ihren Schlafplatz und Essen.
Danach kommen die Menschen in die Landkreise oder kreisfreien Städte vom Bundesland Hessen.
Landkreise sind Gegenden mit kleinen Orten und Städten.
Kreisfreie Städte sind große Städte, die zu keinem Landkreis gehören.
Landkreise und kreisfreie Städte nennt man zusammen: Kommunen.
Die Menschen können in den Kommunen leben.
Die Kommunen bekommen Geld, wenn sie die Menschen aufnehmen.
Das Geld ist vom Bundesland Hessen.
Die Menschen bekommen Geld als Hilfe.
Die Hilfen sind verschieden.
Es kommt darauf an, welche Aufenthalts-Erlaubnis die Menschen haben.
Die Regeln dafür stehen in diesen Gesetzen:
- Asylbewerberleistungsgesetz oder
- Sozialgesetzbuch 2 und 7
Es gibt auch Kinder und Jugendliche, die ohne Eltern geflüchtet sind.
Diese Kinder und Jugendlichen heißen auch: Unbegleitete minderjährige Ausländer.
Der kurze Name ist: umA.
umA brauchen besonderen Schutz.
Die Aufnahme für umA ist anders.
Denn umA brauchen besondere Hilfe und Schutz.
Dafür gibt es extra Regeln.
Die Regeln stehen in diesem Gesetz: Sozialgesetzbuch 8
Der Text in Leichter Sprache ist von:
© Büro für Leichte Sprache, Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., 2022.
Das Siegel ist von:
Deutsche Gesellschaft für Leichte Sprache eG.
Die Bilder sind von:
© Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V. Illustrator Stefan Albers.
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