Förderaufruf für Maßnahmen der digitalen Kompetenz für Frauen mit Migrationsgeschichte

6 Minuten Lesezeit

Förderaufruf für Maßnahmen der digitalen Kompetenz für Frauen mit Migrationsgeschichte

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration ruft interessierte gemeinnützige Träger zur Antragstellung bis zum 31. Dezember 2023 auf.

Ausgangslage

Seit 2014 fördert die Hessische Landesregierung mit dem Landesprogramm „WIR“ innovative Projekte zur Verbesserung der Integrationschancen nach Hessen zugewanderter Menschen.
Aufgrund der erfolgreichen Umsetzung in den letzten zwei Jahren stellt die Landesregierung weitere Mittel für die Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung der digitalen Kompetenz für Frauen mit Migrationsgeschichte für 2024 und 2025 bereit.

Situation

Neben Spracherwerb kommt dem Erwerb digitaler Kompetenzen eine ständig wachsende Bedeutung in dem Ankommens- und Integrationsprozess von Zugewanderten zu. Migrantinnen übernehmen im Integrationsprozess nicht nur für sich Verantwortung, sondern auch für ihre Kinder, Partner und weitere Familienangehörige. Deshalb haben insbesondere neuzugewanderte Frauen einen hohen Beratungs- und Informationsbedarf zu vielen Themen des Ankommens, der Integration und Partizipation und sind zudem durch ihr familiäres Netzwerk ideale Multiplikatorinnen wichtiger Informationen. Um eine nachhaltige gesellschaftliche Teilhabe zu fördern, ist die Vermittlung von digitalen Kompetenzen daher eine zeitgemäße und zentrale Aufgabe.
Die digitale Teilhabe ist schlussendlich ein Schlüssel der sozialen Teilhabe: Empowerment, Stärkung von Selbstlernfähigkeiten und Partizipation sind davon abhängig. Aber nicht alle digitalen Angebote bzw. Portale sind für jede Zielgruppe gleichermaßen leicht zugänglich und verständlich. Um sich in der digitalen Umgebung sicher zu bewegen, muss man Vor- und Nachteile kennen, Inhalte kritisch hinterfragen und Kenntnis über Möglichkeiten und Risiken des Internets haben. Wenn Migrantinnen die technische Infrastruktur selbstständig und kritisch nutzen, können sie nicht nur als Multiplikatorinnen ihre Kinder ebenfalls mit digitalen Inhalten vertraut machen. Sie können zudem selbständig, ohne Abhängigkeit vom Partner, nach Informationen und Inhalten im World Wide Web suchen und diese für die eigenen Partizipationschancen nutzen.

Ziel der Förderung

Mit Hilfe von niedrigschwelligen Schulungsmodulen (ca. 200) sollen die unabhängige digitale Mündigkeit von Frauen mit Migrationsgeschichte in Hessen, die über keine oder wenig digitale Skills/Kenntnisse verfügen, gestärkt werden. Diese sollen anschließend selbst in der Lage sein z.B. nach Wohnungen oder Stellenanzeigen zu suchen, Online-Anmeldungen vornehmen oder durch das Wissen über die Nutzung von Online-Ressourcen ihre Sprachkenntnisse verbessern.

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Schulungsmaßnahmen für Frauen mit Migrationsgeschichte, die niedrigschwellige Zugangswege zur sicheren und reflektierten Nutzung digitaler Medien und Inhalte ermöglichen sowie digitaler Fähigkeiten über bestehende Regelangebote hinaus vermitteln. Die Schulungsmaßnahmen sollen Neugierde zum Erlenen von digitalen Skills wecken, der Zielgruppe soll dadurch eine aktive Teilhabe am gesellschaftlichen und sozialen Leben ermöglicht und neue Informationsmöglichkeiten eröffnet werden.
Maßnahmen im Bereich der Integration in den Arbeitsmarkt, Förderung des Spracherwerbes und im schulischen Kontext werden nicht nach diesem Förderaufruf gefördert.

Antragsberechtigte

Gefördert werden gemeinnützige Träger, die in ihrer Region passgenaue niedrigschwellige Schulungen zum Aufbau einer „Digitalen Grundbildung“ anbieten können, welche auf die individuellen Bedürfnisse von Frauen mit Migrationsgeschichte die über keine oder wenig digitale Skills/Kenntnisse verfügen, zugeschnitten sind. Die Schulungsleitungen müssen über fachliche Kenntnisse im Bereich Digitalisierung und Empowerment für geflüchtete / zugewanderte Frauen verfügen. Sie müssen in der Lage sein, vertrauensvoll sowie rollensensibel über Gefahren und Risiken der digitalen Welt aufzuklären und Frauen ihre vielfältigen Möglichkeiten aufzeigen.
Die Projekt- und Bildungsträger sollen bereits über technische Ausstattungen und Endgeräte (z.B. Computer, Laptops, Hardware) verfügen. Endgeräte werden mit den Landesmitteln nicht gefördert.

Zuwendungsfähige Ausgaben

Förderfähig sind Ausgaben für

  • die Entwicklung von Modulen, die auf die Zielgruppe Frauen mit Migrationsgeschichte, die über keine oder wenig digitale Skills/Kenntnisse verfügen, ausgerichtet sind und als Grundlage für die Schulungen dienen.
  • die Durchführung von Schulungsmodulen die maximal 8 Unterrichtsstunden in Präsenz- und/oder Onlineformat beinhalten.

Nicht zuwendungsfähig sind

Fahrtkosten für Teilnehmende, kalkulatorische Mieten, Investitionen (z. B. Möbel, technische Ausstattungen und Endgeräte z.B. Computer, Laptops, Hardware), Catering- und Bewirtungskosten.

Art und Umfang der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung der Digitalisierungsmaßnahmen des Landes Hessens im Wege einer Festbetragsfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Der Förderfestbetrag beträgt: maximal 12,50 Euro pro Unterrichtsstunde von 45 Minuten pro angemeldete Teilnehmerin, jedoch nicht mehr als die tatsächlich anfallenden Personal- und Sachausgaben (z.B. Koordination der Maßnahme, ReferentInnen-Honorare für die Schulungen inkl. Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz, Anschaffung von Schulungsmaterial, Kopierkosten Schulungsunterlagen für die Teilnehmerinnen, Miete für Seminarräume sowie Kinderbetreuung).

Die Zahl der Teilnehmenden pro Schulungsmodul soll mindestens 6 bis maximal 8 Frauen betragen. Unwesentliche Veränderungen der Anzahl der Teilnehmenden (Reduzierung um bis zu 20%) bei Start und im Verlauf bzw. Ende der Schulungsmaßnahmen und einer damit einhergehenden Reduzierung der förderfähigen Ausgaben haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die bereits gewährte Förderung und führen zu keiner Rückforderung der Fördersumme.

Bei erstmaliger Antragsstellung auf den Förderaufruf 2024 darf mit dem Projekt erst nach Erhalt des Förderbescheides begonnen werden und das Projekt ist bis zum Ende des Bewilligungszeitraums abzuschließen.

Für Anträge von Antragstellern, die bereits eine Zuwendung auf Grundlage des Förderaufrufs 2023 erhalten haben, gilt der Antrag für 2024/2025 als Folgeantrag. Dazu muss der vollständige Antrag bis spätestens zum 15.11.2023 beim Regierungspräsidium Darmstadt gestellt worden sein.

Antragsstellung

Die Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

Anschluss- und Neuanträge sind in Papierform (nicht Online) bis zum 31.12.2023 zu richten an das:

Regierungspräsidium Darmstadt,
Luisenplatz 2,
64283 Darmstadt

Das Antragsformular finden Sie unter: https://rp-darmstadt.hessen.de/gesellschaft-und-integration/migration/integrationsfoerderung/foerderprogramm-wir

Bei Antragstellung auf den Förderaufruf 2024 darf mit dem Projekt erst nach Erhalt des Förderbescheides begonnen werden und das Projekt ist bis zum Ende des Bewilligungszeitraums abzuschließen.

Der Antrag hat folgendes zu enthalten:

  1. Allgemeine Angaben zum Projekt: Name, Träger/in (inkl. Rechtsform) und Ansprechperson, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon
  2. Die Konzeption (formlos) mit folgendem Inhalt:
    • Bedarf, Zielgruppe, Umsetzungsschritte, Umsetzungsorte und Schulungs-themen.
    • Kompetenz im Themenfeld: Darstellung bisheriger Aktivitäten und Erfahrungen im Arbeitsfeld, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (bezogen auf den aktuellen Antrag)
  3. Finanzierungsplanung: aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung.
  4. Rechtsverbindliche Unterschrift der beantragenden Stelle.
  5. Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist.
  6. Für Erstantragsteller eine Erklärung, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen worden ist.
  7. Weiter ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, Teilnahmelisten zu führen, aus denen der zeitliche Umfang der Schulungen hervorgeht. Spätestens mit Maßnahmenbeginn muss dem Regierungspräsidium Darmstadt eine Liste der Teilnehmerinnen vorgelegt werden, aus der die Anzahl der angemeldeten Personen namentlich hervorgeht.

Über die Anträge entscheidet das Hessische Ministerium für Soziales und Integration nach pflichtgenmäßen Ermessen unter Berücksichtigung der regionalen Verteilung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Rechtsgrundlage

Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung nach diesem Förderaufruf besteht nicht.
Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), sowie die Förderrichtlinie zum Landesprogramm WIR-Vielfalt und Teilhabe in der jeweils geltenden Fassung.
Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO, zu erklären.

Beihilferechtliche Einordnung

Es liegt keine Beihilfe i.S.v. Art 107 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) vor.

Prüfrecht

Zuwendungsempfänger haben jede von der Bewilligungsbehörde oder von ihr beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung sowie Evaluierungen zu unterstützen. Weiter darf die Bewilligungsbehörde die Verwendung der bewilligten Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen (auch elektronisch geführte) sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen. Im Falle der Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 LHO).

Kumulationsverbot

Für Maßnahmen, die nach diesem Förderaufruf gefördert werden, dürfen in der Regel keine weiteren Fördermittel aus öffentlichen Haushalten in Anspruch genommen werden. Bei Inanspruchnahme von Fördermitteln öffentlicher Haushalte oder anderer Stellen wird der Zuschuss des Landes reduziert.

Bei Rückfragen:

Regierungspräsidium Darmstadt,
Luisenplatz 2,
64283 Darmstadt
Tel.: 06151 12 6237
E-Mail: adnan.hakeem@rpda.hessen.de